Vereinsrecht

Satzung

§ 1    Name
Der Verein führt die Bezeichnung "Judo-Club Pforzheim e.V." (JCP). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

§ 2    Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen - insbesondere der Jugend - und dient der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit sowie der Kameradschaft.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 4    Zugehöhrigkeit
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Satzungen er anerkennt.

 
§ 5    Mitgliedschaft
1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist jede männliche oder weibliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2) Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahre gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.

3) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Von dem Verein fremden Personen kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

5) Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu anderen Budosport treibenden Vereinen, Abteilungen und Schulen muss dem Vorstand angezeigt werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft beim eigenen Verein - wenn erforderlich - vom Austritt bei einem anderen Budosport treibenden Verein abhängig machen.

6) Gastmitglieder sind solche, die zeitweilig, von einem anderen Verein kommend, das Training beim JCP weiter führen. Sie zahlen keine Aufnahmegebühr.

7) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

8) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderhalbjahres - erstmals nach einer sechsmonatigen Zugehörigkeit - erfolgen kann.
Die schriftliche Erklärung muss vier Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingegangen sein. Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, so kann der Vorstand die Mitgliedschaft kündigen. Die Forderung der rückständigen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

b) mit dem Tod

c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Die wesentlichen Ausschlussgründe sind:

ca) Verstoß gegen die Interessen des Vereins, unkameradschaftliches Verhalten, Nichtbeachtung von Vereins- bzw. Verbandsbeschlüssen.
cb)    Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Badischen Sportbundes oder die Satzungen eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Dem Ausschluss muss ein Ausschlussverfahren vorausgehen, in dem der Vorstand das betroffene Mitglied unterrichtet und ihm mitteilt, dass während der Dauer des Ausschlussverfahrens seine Rechte und Pflichten ruhen.
Die Einberufung zu der Verhandlung vor dem Vorstand, in dem das betroffene Mitglied zur Sache gehört wird, darf frühestens drei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.

§ 6   Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von dessen Bezahlung teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Mitgliedsbeiträge werden für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus erhoben. Sie sind im ersten Monat eines jeden Kalenderhalbjahres zu bezahlen. Für Beiträge, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand bestimmt. Mit dem Einzug des Beitrages kann nach erfolgloser Mahnung durch den Verein ein Inkassoinstitut beauftragt oder das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden.

Die Bezahlung von Nebenkosten und deren Höhe für Verbandsabgaben, Prüfungsgebühren, Budo-Passausstellungen und dergleichen wird vom Vorstand beschlossen.

§ 7    Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) (§8)

b) Der Vorstand (§ 9)

§ 8    Mitgliederversammlung
A) Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Im ersten Quartal jedes zweiten Geschäftsjahres (gerade Zahlenfolge) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder der örtlichen Presse.

2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung der Jahresberichte und der Kassenberichte
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Neuwahlen
e) Beschlussfassung über Anträge

3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6) Für satzungsändernde Anträge ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

7) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so gilt als gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:

1) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse oder im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
2) Wenn die Einberufung von mindestens _ sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie unter A)

§ 9    Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Jugendleiter
e) den Sportreferenten

f) Der Geschäftsführer ist mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten.

Die Vorstandsmitglieder der Positionen a) bis c) und e) bis g) werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Jugendleiter (Pos. d) wird auf dem Jugendtag des Vereins gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen
Mehr als zwei Vorstandsämter dürfen nicht auf eine Person vereinigt werden.
Frauen führen die weibliche Form der Vorstandsämter.

2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Der  Präsident hat die Aufgabe, den Verein repräsentativ zu vertreten, die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten. Sämtliche Verwaltungsarbeit sowie die eigenverantwortliche Führung der Bücher über das Vereinsvermögen werden vom Geschäftsführer wahrgenommen.

3) Der Vorstand ist mindestens zweimonatlich von dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten einzuberufen.

4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden (Präsidenten) ist jedoch unverzüglich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden (Präsidenten) zu wählen hat.

§ 10    Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.


§ 11    Vertretung
Der Präsident, und der Vizepräsident sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

§ 12    Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die beim Trainingsbetrieb und bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 14    Vereinsstrafgewalt
Die Mitglieder unterliegen der Ordnungsstrafgewalt des Vereins. Zuständiges Organ für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren ist der Vorstand.
Bei schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sowie bei einem Verhalten, durch welches das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins gefährdet oder geschädigt wird, kann der Vorstand folgende Vereinsstrafen verhängen:

- Verweis
- Geldstrafe bis € 250.-
- Zeitweiliger Ausschluss der Benutzung der Vereinseinrichtungen
- Lehrtätigkeitsbeschränkungen
- Startverbot bei Sportveranstaltungen
- Amtsausübungssperre
- Amtsenthebung
- Ruhen der Mitgliedschaft
- Ausschluss aus dem Verein

Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der begründeten Entscheidung Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 15    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von _ der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf den Badischen Sportbund e.V. oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16    
Diese Satzung, in der Neufassung vom 29. März 1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.1998, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Pforzheim, den 14. März 2008

Judo-Club Pforzheim e.V.
          der Vorstand